Änderung gemäss Ziff. 5 des Anhangs zum BG über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) (AS 2025 583)
Inkrafttreten der Änderung zu einem späteren Zeitpunkt
Die Änderung ist in der Textausgabe unter Laufende Revisionen (S. XLI) und an der betreffenden Stelle angemerkt (S. 150 der Textausgabe Band ZGB).
Art. 450f
1 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung40 über die elektronische Kommunikation und über die elektronische Aktenführung sind anwendbar.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
40 SR 272
