Art. 10 EÖBV

Änderung gemäss V vom 23. August 2023 über die Änderung der EÖBV (AS 2023 479)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2023

Art. 10 Abs. 2bis
2bis Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.