Art. 41 DSV

Änderung gemäss V vom 22. November 2023 über die Änderung der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) (AS 2023 746)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2024

Art. 41
Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit

1 Der EDÖB kann die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten.

2 Der EDÖB lädt das BACS zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.