Änderung gemäss V vom 14. August 2024 über die Änderung der DSV (AS 2024 435)
Inkrafttreten der Änderung am 15. September 2024
Anhang 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 wird wie folgt geändert:
Ziff. 44
44
Vereinigte Staaten***
Für Personendaten, die von Organisationen bearbeitet werden, die gemäss den Grundsätzen des Datenschutzrahmens zwischen der Schweiz und den USA2) zertifiziert sind, gilt ein angemessenes Schutzniveau als gewährleistet, und zwar aufgrund der Garantien, die durch die Durchführungsverordnung 14086 vom 7. Oktober 20223), die Vorschrift über das Gericht zur Datenschutzüberprüfung des Generalstaatsanwalts der Vereinigten Staaten vom 7. Oktober 20224) und der Richtlinie 126 der Nachrichtendienstgemeinschaft (Verfahren für die Umsetzung für den Beschwerdemechanismus im Bereich der Nachrichtendienste gemäss Durchführungsverordnung 14086), die vom Büro der Direktorin des Nationalen Nachrichtendienstes am 6. Dezember 20225) erstellt wurde, gewährt werden sowie aufgrund der Ernennung der Schweiz am 7. Juni 20246) als Staat, der vom zweistufigen Beschwerdemechanismus einschliesslich des Zugangs zum Gericht zur Datenschutzüberprüfung profitiert.
2) Die Grundsätze sind abrufbar unter: www.dataprivacyframework.gov/s/framework-text?tabset-c1491=3
3) Das Exekutivdekret 14086 ist abrufbar unter: www.state.gov/executive-order-14086- policy-and-procedures/
4) Die Vorschrift ist abrufbar unter: www.federalregister.gov/documents/2022/10/14/ 2022-22234/data-protection-
review-court5) Die Richtlinie ist abrufbar unter: www.dni.gov/files/documents/ICD/ ICD_126-Implementation-Procedures-for-
SIGINT-Redress-Mechanism.pdf6) Die Ernennung ist abrufbar unter: www.justice.gov/opcl/media/1355326/dl?inline