Art. 5, 11b IPRG

Änderung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 17. März 2023 über die Änderung der ZPO (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) (AS 2023 491)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025

Art. 5 Abs. 3 Bst. c

3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
c. wenn eine Partei die Klage nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO)11) beim Handelsgericht einreichen kann oder wenn sie nach Artikel 8 ZPO direkt an das obere Gericht gelangen kann und wenn das Gericht seine Zuständigkeit nach kantonalem Recht nicht ablehnen darf.

11) SR 272
Art. 11b
3. Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung

Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der ZPO12).


12) SR 272