Art. 8, 8a, 9 EntsG

Änderung gemäss BG vom 16. Juni 2023 über die Änderung des Entsendegesetzes (EntsG) (AS 2023 641)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2024

 

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Sie können zu diesem Zweck die Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a verwenden.
Art. 8a
Plattform für die elektronische Kommunikation

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung, über die die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 bekannt geben können.

2 Es kann die über die Plattform bekannt gegebenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren. Es kann zudem die für die Wartung der Plattform notwendigen Arbeiten ausführen.

3 Die Plattform stellt eine Schnittstelle für die Anbindung von Fachanwendungen an die Plattform zur Verfügung. Die Bekanntgabe der Informationen erfolgt in verschlüsselter Form.

4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Datensicherheit; insbesondere legt er die technischen Anforderungen an die Plattform und an die Schnittstelle fest. Er regelt zudem den Zugriff der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 sowie die Dauer, während der die Daten auf der Plattform aufbewahrt werden können.
Art. 9 Abs. 3 erster Satz
3 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem SECO und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. …