Art. 16 PBV

Änderung gemäss V vom 30. Oktober 2024 über die Änderung der PBV (AS 2024 621)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025

Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 3 und 3bis

1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:

a.er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):
 1.bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
 2.während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;

 

3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden.

 

3bis Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben.