Art. 926 ZGB

Änderung gemäss BG vom 20. Juni 2025 über die Änderung des ZGB (Besitzesschutz bei verbotener eigenmacht an Grundstücken) (AS 2026 16)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2026

Die Änderung ist in der Textausgabe unter Laufende Revisionen (S. XLII) und an der betreffenden Stelle (S. 277 des Teilbands ZGB) angemerkt.

Art. 926 Abs. 2–4

2 Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.

3 Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

4 Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.