Art. 329b, 329f, 329g, 329gbis, 335c, 336c, 362 OR

Änderung gemäss BG vom 17. März 2023 über die Änderung des EOG (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil) (AS 2023 680)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2024

Art. 329b Abs. 3 Bst. c
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
    
c. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
Art. 329f Abs. 3
3 Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.
Art. 329g
5. Urlaub des andern Elternteils
a. Im Allgemeinen

1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat:
  
a. der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b. die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.

2 Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.

3 Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Art. 329gbis
b. Im Falle des Todes der Mutter

1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

2 Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Artikel 329f Absatz 2 verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.
Art. 335c Abs. 3
3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
Art. 336c Abs. 1 Bst. cter–cquinquies
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen:
cter. zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
cquater. Bisheriger Buchstabe cter;
cquinquies. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
 
Art. 362 Abs. 1 Aufzählungselemente
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils)
Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter)