Änderung gemäss BG vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Erbrecht) (AS 2021 312)
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2023
Art. 25 Abs. 2Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2
2 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung kann die Partnerin oder der Partner keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
- 1. nach der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft;
- 2. nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers während eines Auflösungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners bewirkt.