Art. 17 FZG

Änderung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 18. März 2022 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) (AS 2023 355)

Inkrafttreten am 1. Januar 2024

Art. 17 Abs. 2 Bst. g
Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
  • g. Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.