Änderung gemäss Ziff. 27 des Anhangs zur V vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) (AS 2022 568)
Inkrafttreten der Änderung am 1. September 2023
Art. 83 Abs. 2–4 2 Das EAZW lädt den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zur Stellungnahme ein, bevor es eine Massnahme trifft, die Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit betrifft.
3 Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.
4 Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
3 Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.
4 Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.