Art. 47 ZStV

Änderung gemäss V vom 20. November 2024 über die Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV, Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems) (AS 2024 719)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025

Art. 47 Abs. 3

3Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43a Absätze 4 und 5 ZGB.