Art. 11, 11a IPRG

Änderung gemäss Anhang zum BB vom 20. Dezember 2024 über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen (AS 2025 684)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2026

Art. 11 
XIII. Rechtshilfe 
1. Grundsatz

1 Hoheitliche Handlungen, die im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken und Beweisaufnahmehandlungen, haben mittels Rechtshilfe zu erfolgen. Es gelten die Kapitel I und II der Haager Übereinkunft vom 1. März 19546 betreffend Zivilprozessrecht.

 

2 Eine Prozesspartei, die sich in der Schweiz aufhält, kann jedoch unmittelbar zur Übermittlung von Eingaben oder Beweismitteln aufgefordert werden, wenn die Aufforderung ohne Strafandrohung erfolgt und auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wird.

 

3 Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können überdies mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Mittels zur Ton- oder Bildübertragung an einer Verhandlung im Ausland teilnehmen oder auf dieselbe Weise von einer durch eine ausländische Behörde ermächtigten Person befragt werden. Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 18. März 19707 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt sinngemäss.

 

4 Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht, wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

 

 

6 SR 0.274.12

7 SR 0.274.132

Art. 11a Randtitel und Abs. 4

2. Durchführung

 

4 Aufgehoben