Gliederungstitel nach Art. 128, Art. 128a, 128b, 128c, 128e, 128f, 128g, Gliederungstitel vor Art. 129, Art. 130, 133, 138, 139142, 143, 208, 221, 235, 238, 241, 244, 285, 290, Gliederungstitel nach Art. 407f, Art. 407g ZPO

Änderung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum BG über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) (AS 2025 583)

Inkrafttreten der Änderung zu einem späteren Zeitpunkt

Gliederungstitel nach Art. 128

 

2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

1. Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung

Art. 128a 

Anwendbare Bestimmungen

 

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 202448 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Ausgenommen sind Verfahren vor einem Schiedsgericht.

 

 

48 SR 172.023

Art. 128b

Führung und Weitergabe der Akten

 

Das Gericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ49 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Für die Weitergabe innerhalb eines Kantons können auch andere technisch geeignete Lösungen eingesetzt werden. Diese müssen in geeigneter Weise erlauben:

                a. die Zeitpunkte der Übermittlung eindeutig festzustellen; und

                b. die Akte vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen nach Absatz 2.

Die Schlichtungsbehörden sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.

 

 

49 SR 172.023

Art. 128c

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

 

1 Gerichte und Amtsstellen sowie berufsmässig handelnde Vertreterinnen und Vertreter müssen den Austausch von Dokumenten mit dem Gericht über eine Plattform nach dem BEKJ50 abwickeln. Ausgenommen sind die Schlichtungsbehörden.

Der Bundesrat kann für Gerichte und Amtsstellen Ausnahmen vorsehen.

Reichen die nach Absatz 1 Verpflichteten Eingaben auf Papier ein, so setzt das Gericht ihnen eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

 

 

50 SR 172.023

Art. 128d

Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

 

Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ51 elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.

Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

 

 

51 SR 172.023

Art. 128e

Format

 

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 128f

Nachreichung von Dokumenten auf Papier

 

Das Gericht kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:

                a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

                b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.

Art. 128g

Elektronische Akteneinsicht

 

Personen, die mit dem Gericht elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ52 gewährt.

 

 

52 SR 172.023

Gliederungstitel vor Art. 129

 

1a. Abschnitt: Verfahrenssprache

Art. 130

Form

 

Eingaben sind dem Gericht auf Papier oder über eine Plattform nach dem BEKJ53 einzureichen. Eingaben auf Papier sind zu unterzeichnen.

 

 

53 SR 172.023

Art. 133 Bst. g und h

 

Die Vorladung enthält:

                g. das Datum der Vorladung;

                h. die Unterschrift des Gerichts, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.

Art. 138 Abs. 1

 

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt bei Personen, die nicht über eine Plattform nach dem BEKJ54 kommunizieren, durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

 

 

54 SR 172.023

Art. 139

Elektronische Zustellung

 

Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ55, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse der Adressatin oder des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.

 

 

55 SR 172.023

Art. 142 Abs. 1bis

 

1bis Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4) oder elektronisch (Art. 139), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.

Art. 143 Abs. 2

 

Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist.

Art. 208 Abs. 1bis

 

1bis Wird die Zustimmung zur Einigung, die Klageanerkennung oder der vorbehaltlose Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, um welches Verfahren es sich handelt, was der Inhalt der Einigung ist und wer die Zustimmung erteilt. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 221 Abs. 1 Bst. f und g

 

1 Die Klage enthält:

                f. das Datum;

                g. die Unterschrift, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.

Art. 235 Abs. 1 Bst. f und 2bis

 

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:

                f. die Unterschrift der protokollführenden Person, falls das Protokoll auf Papier versendet wird.

2bis Wird die Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so muss das Protokoll nicht unterzeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 238 Bst. h

 

Ein Entscheid enthält:

                h. die Unterschrift des Gerichts, falls der Entscheid auf Papier versendet wird.

Art. 241 Abs. 1bis

 

1bis Wird die Zustimmung zum Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 244 Abs. 1 Bst. e und f

 

Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:

                e. das Datum;

                f. die Unterschrift, ausser in den folgenden Fällen:

                               1. die Klage wird über eine Plattform nach dem BEKJ56 eingereicht,

                               2. die Klage wird mündlich zu Protokoll gegeben und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet; die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

 

 

56 SR 172.023

Art. 285 Bst. f und g

 

Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:

                f. das Datum;

                g. die Unterschriften, falls die Eingabe auf Papier eingereicht wird.

Art. 290 Bst. f und g

 

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:

                f. das Datum;

                g. die Unterschriften, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.

Gliederungstitel nach Art. 407f

 

8. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024

Art. 407g

 

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 128b und 128c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.

Für Verfahren vor einer bestimmten kantonalen Behörde gelten die Artikel 128b und 128c ab dem Zeitpunkt, der von diesem Kanton nach Artikel 37 Absatz 3 BEKJ57 angekündigt wurde. Für Verfahren vor Behörden des Bundes gelten diese Artikel ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.

 

 

57 SR 172.023