Änderung gemäss BG vom 17. März 2023 über die Änderung der ZPO (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) (AS 2023 491)
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025
Die Revision der ZPO ist in der Textausgabe in der Note * b) zum Anhang I zum ZGB, ZPO angemerkt.
zuständig ist für:
f. | Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt; |
b. | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c. | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d. | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893), nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19954), aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
c. | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: | ||||||||
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6 Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragenen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.
3) SR 823.11
4) SR 151.1
Art. 10 Abs. 1 Bst. c1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
c. | für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei; |
Art. 52 Abs. 22 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.
1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
a. | Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen; |
b. | für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und |
c. | das gleiche Gericht sachlich zuständig ist. |
2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
a. | die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; |
b. | das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
c. | die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. |
3 Aufgehoben
Art. 94a
Verbandsklage
Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG5).
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
5) SR 281.1
Kostenvorschuss
1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
a. | Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8; |
b. | Schlichtungsverfahren; |
c. | summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305; |
d. | Rechtsmittelverfahren. |
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
a. | eine andere Landessprache, wobei keine Partei auf die Verfahrenssprache nach Absatz 1 zum Voraus verzichten kann; |
b. | die englische Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c vor dem Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht. |
d. | Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung; |
5. Abschnitt: Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung
Grundsätze1 Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.
2 Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren.
Voraussetzungen1 Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. | Die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Prozesshandlung beteiligten Personen erfolgt zeitgleich. |
b. | Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen Anhörungen erfolgt eine Aufzeichnung; bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhandlung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Versuch der Einigung dient. |
c. | Der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet. |
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
3 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.
6) SR 281.1
Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
4. Abschnitt: Verweigerungsrecht betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes
a. | sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; |
b. | der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und |
c. | die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde. |
2 Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern.
3 Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten.
4 Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.
Einvernahme mittels VideokonferenzDas Gericht kann die Einvernahme einer Zeugin oder eines Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder eine Zeugin oder einen Zeugen mittels solcher Mittel befragen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen.
Art. 176a
Protokollierung bei Aufzeichnung
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:
a. | Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden. |
b. | Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen. |
c. | Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen. |
Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen.
Protokoll und Durchführung mittels VideokonferenzFür die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Artikel 170a, 176 und 176a sinngemäss.
abis. | Betrifft nur den italienischen Text. |
bbis. | bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; |
f. | bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
h. | wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; |
i. | bei Klagen vor dem Bundespatentgericht. |
2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a. | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; |
d. | eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen. |
c. | den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken. |
1bis Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn:
a. | der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder |
b. | mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet. |
1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.
2 In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
a. | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b. | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2bis Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.
f. | Betrifft nur den französischen Text. |
g. | gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art; |
1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung:
b. | durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien. |
Art. 242
Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
2 ... Lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, so gilt bei Säumnis Artikel 234 sinngemäss.
a. | Personenrecht: | ||
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c. | Gesellschaftsrecht und Handelsregister: | ||||||
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2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren die englische Sprache verwendet wird.
a. | die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann; |
Grundsatz
Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren.
2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.
a. | das Gegendarstellungsrecht; |
b. | vorsorgliche Massnahmen; |
c. | Anweisungen an die Schuldner; |
d. | die Sicherstellung des Unterhalts. |
3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung.
4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch:
a. | die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder |
b. | in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. |
5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.
a. | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
c. | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist; |
d. | sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. |
Art. 336 Abs. 1 und 31 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a. | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist. |
3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.
a. | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind; |
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Art. 401a
Statistik und Geschäftszahlen
Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren.
7. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023