Art. 10, 14a, 19, 45, 54, 62, Gliederungstitel nach Art. 65, 65a, 68, 73, Gliederungstitel nach Art. 82, 83, 87, 92, 95, 154 HRegV

Änderung gemäss V vom 25. Oktober 2023 über die Änderung der HRegV (AS 2023 634)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025

Art. 10
Ausnahmen

Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:
  
a. die AHV-Nummer;
b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;
c. Kopien von Ausweisdokumenten;
d. Unterlagen nach Artikel 62 Absatz 2;
e. Meldungen und Unterlagen, die im Rahmen der Prüfung von Tätigkeitsverboten nach Artikel 928a Absätze 2bis–2quater OR erstattet beziehungsweise übermittelt werden;
f. Unterlagen nach Artikel 65a Absatz 1.
Art. 14a Abs. 1bis
1bis Es sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann.
Art. 19 Abs. 3bis
3bis Ist das im Behördenauszug 3 (Art. 39 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20162)) ersichtliche Tätigkeitsverbot unklar, kann das EHRA das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR um schriftliche Erläuterungen ersuchen.


2) SR 330
Art. 45 Abs. 1 Bst. p
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  
p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
Art. 54 Abs. 2 Bst. a
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 62
Verzicht auf eine eingeschränkte Revision

1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:
 
a. die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt;
b. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;
c. sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben.

2 Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden:
 
a. die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres;
b. das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon;
c. gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und
d. die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung.

3 Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.

4 Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

5 Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
 
a. es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903) über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder
b. Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind.

6 Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR).

7 Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG).


3) SR 642.11
Gliederungstitel nach Art. 65
11. Abschnitt:
Übertragung der Aktien bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven
Art. 65a
1 Bei einer Anmeldung fordert das Handelsregisteramt die Gesellschaft auf, ihm eine Kopie der unterzeichneten Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls des Revisionsberichts zukommen zu lassen, wenn es einen begründeten Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung (Art. 684a OR) hat, insbesondere wenn:
 
a. mehrere eingetragene Tatsachen, namentlich der Zweck, der Sitz, die Firma oder die Mitglieder des Verwaltungsrates, gleichzeitig oder sukzessive geändert wurden;
b. die Gesellschaft dasselbe Rechtsdomizil hat wie eine Gesellschaft, der die Eintragung gemäss Artikel 684a OR verweigert wurde;
c. Personen, die Aktien übertragen oder übernehmen, bereits an einer Übertragung beteiligt waren, die zu einer Verweigerung der Eintragung gemäss Artikel 684a OR geführt hat.

2 Das Handelsregisteramt setzt der Gesellschaft dafür eine Frist und informiert sie über die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihnen keine Folge geleistet wird. Artikel 152a findet Anwendung.

3 Stellt das Handelsregisteramt aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und weder über eine Geschäftstätigkeit noch über verwertbare Aktiven verfügt, verweigert es die Eintragung.
Art. 68 Abs. 1 Bst. q
1 Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  
q. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
Art. 73 Abs. 1 Bst. r
1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
 
r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
Gliederungstitel nach Art. 82
5. Abschnitt:
Währung des Stammkapitals, Revision, Auflösung und Löschung sowie Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven
Art. 83
Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
Art. 87 Abs. 1 Bst. m
1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
    
m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
Art. 92 Bst. k
Bei Vereinen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
 
k. die nachstehenden Personen:
 
1. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b: die Mitglieder des Vorstands und die zur Vertretung berechtigten Personen,
2. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz,
3. bei anderen Vereinen: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person;
 
Art. 95 Abs. 1 Bst. l
1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
    
l. falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem die Befreiung gilt;
Art. 154
Mit einem Tätigkeitsverbot unvereinbare Funktionen

1 Sind Einträge mit dem Tätigkeitsverbot unvereinbar, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Änderungen anzumelden, um die Unvereinbarkeit zu beenden (Art. 928a Abs. 2quater OR).

2 Kommt die Rechtseinheit der Aufforderung nicht nach, so löscht das Handelsregisteramt von Amtes wegen die mit dem Tätigkeitsverbot unvereinbaren Funktionen und die Art der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Personen.

3 Die Artikel 152a und 153 finden Anwendung.