Art. 2, 3, 4, 5, 6, 6a ASV-RAB

Änderung gemäss V vom 18. November 2022 über die Änderung der ASV-RAB (AS 2022 724)

Inkrafttreten der Änderung am 15. Dezember 2022

Art. 2
Schweizer Standards zur Abschlussprüfung


Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)2) oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichts­behörde anerkannten Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand «Expertsuisse» (SA-CH) geprüft werden:

a. Empfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER);
b. Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Wertpapierhäuser (Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 20143)); oder
c. Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064)).


2) SR 220
3) SR 952.02
4) SR 951.31
Art. 3 Abs. 3
3 Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den SA-CH geprüft werden.
Art. 4 Abs. 1
1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055) (RAG) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den SA-CH und den Schweizer Prüfungsstandards von «Expertsuisse» (PS) geprüft werden.


5) SR 221.302
Art. 5
Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung

1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG6) die SA-CH und die PS anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Standards zur Qualitätssicherung 1 (ISQC-CH 1) sichern.

2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQC-CH 1 als auch nach den internationalen Standards zur Qualitätssicherung «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) sichern.


6) SR 221.302
Art. 6
Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung.
Art. 6a
Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG7) müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prüfungsgrundsätze einhalten.


7) SR 221.302