Ersatz eines Ausdrucks, Gliederungstitel vor Art. 1, Art. 2, 10a, 10b, 10c, 11, Gliederungstitel vor Art. 11a, Art. 11a, 11h, 3. Abschnitt, Art. 11m, 11n, 11o, 11p, 11q, 12, 14, 15, 51e RAV

Änderung gemäss V vom 22. November 2023 über die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) (AS 2023 750)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2024

Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Abschnitt» ersetzt durch «Kapitel».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f
Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
 
e. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchführen will;
f. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG durchführen will.



12) SR 831.10
Art. 10a
Bisheriger Art. 11
Art. 10b
Bisheriger Art. 12
Art. 10c
Bisheriger Art. 14
Art. 11
Bisheriger Art. 15
Gliederungstitel vor Art. 11a
2. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Art. 11a Sachüberschrift

Zulassung
Art. 11h Abs. 1 Bst. d
1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:
 
d. Bei asynchronen virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt.
3. Abschnitt:
Zulassung zur Prüfung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 11m
Zulassung

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Artikeln 68 und 68a AHVG13), sofern diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p erfüllen.



13) SR 831.10
Art. 11n
Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG14) ausreichend organisiert, wenn es:
 
a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt;
b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194715) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt;
c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.



14) SR 831.10
15) SR 831.101
Art. 11o
Fachwissen und Praxiserfahrung

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV‑Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
 
a. 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs;
b. 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und
c. 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG16) innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.


2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt:
 

a. durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und
b. insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG.




16) SR 831.10

Art. 11p
Weiterbildung

Für die Weiterbildung betreffend die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG gilt Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b–d sowie 2 und 3.
Art. 11q
Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.

2 Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.

3 Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.
Art. 12, 14 und 15
Aufgehoben
Art. 51e
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023

1 Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen nach altem Recht erteilten Zulassungen zur Prüfung nach dem AHVG bleiben gültig. Nach Ablauf von zwei Jahren werden sie automatisch aufgehoben, sofern nicht eine Zulassung nach neuem Recht gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 11n–11p erteilt wird.

2 Zulassungsgesuche von Revisionsunternehmen sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung vom Bundesamt für Sozialversicherungen nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.