Art. 7, 51d, Anhang 2 RAV

Änderung gemäss V vom 23. November 2022 über die Änderung der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) (AS 2022 768


Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2023


Anhang 2 (Liste der anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden) erhält die neue Fassung gemäss Beilage (AS 2022 768, S. 3 f.) 

Art. 7
Fachpraxis

1 Die Fachpraxis gilt als vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn mindestens drei Viertel der Fachpraxis auf diesen beiden Fachgebieten erworben worden sind.

2 Für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens einen Drittel der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. Davon muss mindestens ein Drittel im Bereich der ordentlichen Revision absolviert worden sein.

3 Für die Zulassung als Revisorin oder Revisor muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens die Hälfte der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen.

4 Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn:
    a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat;
    
b. die Beaufsichtigung mindestens im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle und während mindestens dreier Monate ohne wesentliche Unterbrüche erfolgt ist; bei einer Beaufsichtigung während mehr als zwei Jahren durch dieselbe Person genügt ein Beschäftigungsgrad von 20 Prozent.
Art. 51dÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2022
1 Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RAG müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 und Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c RAG spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllen.

2 Die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 Buchstabe b müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt werden.