Art. 28, 33a, 34a, 35, 35a AVG

Änderung gemäss BG vom 14. Juni 2024 über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) (AS 2025 764)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2026

Die Änderung ist in der Textausgabe an der betreffenden Stelle angemerkt und in Anhang XIV zum ZGB bereits im Wortlaut abgedruckt.

Art. 28 Abs. 3 und 4

3 Sie können durch Beschäftigungsmassnahmen nach Artikel 64a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 (AVIG) für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.

4 Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter Weise fort, auch wenn die arbeitslose Person im Rahmen der Massnahmen nach den Artikeln 59–71d AVIG einen Kurs besucht oder einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht.

 

 

9 SR 837.0

Art. 33a Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:

b.über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des AVIG10 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.

 

 

10 SR 837.0

Art. 34a Abs. 8

8 Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 3ter Bst. d und f sowie 3quater

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG11) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen:

3 Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c AVIG haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 81 und 85 AVIG erforderlich ist.

3ter Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung:

d.Aufgehoben
f.die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen, zum Hochladen von Teilnahmebescheinigungen der versicherten Personen (Art. 59b und 59cbis Abs. 3 AVIG).


3quater Folgende Organe haben für Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten:

a.die Organe der Invalidenversicherung: im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
b.die Organe der Sozialhilfe: im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a.

 

 

11 SR 837.0

Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz

1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f AVIG12 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung von versicherten Personen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern:

 

 

12 SR 837.0