Art. 19, 19a VMWG

Änderung gemäss V vom 21. März 2025 über die Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) (AS 2025 191)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2025

Art. 19 Abs. 2 und 3

2 Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen.

3 Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags für obligatorisch erklären. Zusätzlich muss dieses Formular enthalten:

a. den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Referenzzinssatzes;

b. den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise.

Art. 19a

Mitteilung bei gestaffelten Mietzinsen

Bei gestaffelten Mietzinsen darf die schriftliche Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen.