Art. 59, 65 SVG, Fussnote 2 zu Art. 65 SVG

Änderung gemäss BG vom 17. März 2023 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) (AS 2023 453)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2023

Die Änderung des SVG ist in der Textausgabe in Note * zum Anhang III B zum OR, SVG angemerkt.

Der in Fussnote 2 zu Art. 65 SVG zitierte Art. 90 Abs. 4 SVG wird geändert zu:
«Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.»

 

Art. 59 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b
4 Nach dem Obligationenrecht4) bestimmen sich:b. die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095).


4) SR 220
5) SR 745.1
Art. 65 Abs. 2 und 3
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19086) können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.


6) SR 221.229.1