Art. 40, 40a PfG

Änderung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 17. Dezember 2021 über die Änderung des BankG (Insolvenz und Einlagensicherung) (AS 2022 732)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2023

Art. 40
VI. Prüfung und Verwaltung der Deckung

1 Wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, gesetzliche Vorschriften, namentlich Eigenmittelvorschriften, verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist, kann die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und die Aushändigung der Deckungswerte anordnen.

Die FINMA kann den Untersuchungsbeauftragten mit der Prüfung und Verwaltung der Deckung auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mit­glieds beauftragen.
Art. 40a
VIa. Separierung von Darlehen und Deckung

Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, so ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und der Deckung, einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen, an. Die Darlehen werden durch die Konkurseröffnung nicht fällig.

Die FINMA setzt zur Verwaltung der Darlehen und der Deckung einen Beauftragten ein. Dieser trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, zu gewährleisten.

Die FINMA kann die ganze oder teilweise Übertragung von Darlehen und der Deckung genehmigen.

Nach der Rückzahlung oder Übertragung der Darlehen hat der Beauftragte darüber abzurechnen, wie weit die Deckung beansprucht wurde.