Art. 7, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20b, 20c, 20d, 20e PAVO

Änderung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zur V vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) (AS 2022 698)

Inkrafttreten der Änderung am 23. Januar 2023

Art. 7Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen.
Art. 10 Abs.22 Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Insbesondere holt sie zur Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.
Art. 12 Abs. 2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5, 7 und 10).
Art. 14 Abs. 1 Bst. c1 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten: c. Personalien und Ausbildung der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden;
Art. 15 Abs. 22 Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeitenden holt sie zudem einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3Führen von Verzeichnissen3 Die Leitung oder Trägerschaft der Einrichtung stellt der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden zu.
Art. 18 Abs. 1 und 41 Die Leitung und gegebenenfalls die Trägerschaft des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere die Anstellung neuer Mitarbeitender sowie die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.

4 Zur Prüfung des Leumunds der neu gemeldeten Mitarbeitenden hat die Behörde einen Behördenauszug 2 einzuholen.
Art. 19 Abs. 44 Anhand des von der Einrichtung nach Artikel 17 Absatz 3 zugestellten Verzeichnisses überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 20b Abs. 1 Bst. b und c sowie 31 Die Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

b. Personalien der geschäftsführenden Personen sowie Personalien und berufliche Qualifikationen der mit den Dienstleistungen betrauten Personen; c. Aufgehoben

3 Zur Überprüfung des Leumunds der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen hat die Behörde bei Eingang der Meldung einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einzuholen.
Art. 20c Abs 2 Bst. b und 32 Zu melden sind insbesondere:
b. Wechsel der geschäftsführenden sowie mit den Dienstleistungen betrauten Personen;

3 Die Behörde prüft die Meldungen und holt bei Änderungen nach Absatz 2 Buchstabe b einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 20d Abs. 3bis3bis Die Anbieterinnen und Anbieter führen zudem ein Verzeichnis mit den Personalien der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen.
Art. 20e Abs. 33 Anhand des zugestellten Verzeichnisses nach Artikel 20d Absatz 3bis überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.