Art. 5 AdoV

Änderung gemäss Ziff. 8 des Anhangs 10 zur V vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) (AS 2022 698)

Inkrafttreten der Änderung am 23. Januar 2023

Art. 5 Abs. 66 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 holt die kantonale Behörde einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.