Art. 130, 130a IPRG

Änderung gemäss Ziff. 1 des Anhangs 2 zum BG vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) (Koordination mit dem BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie) (AS 2022 491)

Inkrafttreten der Änderung am 1. September 2023

1. Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie 

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987223) über das Internationale Privatrecht (IPRG; Anhang 1 Ziff. II 25) oder die Änderung des IPRG im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Anhang Ziff. II 3 zum Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008224) in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestimmungen des IPRG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt: 

Art. 130 Abs. 3 3 Die Zuständigkeitsordnung nach Absatz 2 gilt sinngemäss auch für Klagen aus nuklearen Ereignissen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist. Befinden sich bei einer solchen Klage weder der Ort des Ereignisses noch die Kernanlage in der Schweiz, so kann auch in demjenigen Kanton geklagt werden, auf dessen Gebiet der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Ist in mehreren Kantonen ein Schaden eingetreten, ist derjenige Kanton zuständig, der am meisten von den Auswirkungen des Ereignisses betroffen ist. 

Art. 130a 
b. Auskunfts- und Einsichtsrechte im Zusammenhang mit Personendaten 
Klagen zur Durchsetzung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten eingereicht werden. 


223) SR 291 
224) SR 732.44; AS 2022 43