Änderung gemäss BG vom 20. Dezember 2024 über die Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) (AS 2025 270)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2026

Die Änderung ist in der Textausgabe bei «Laufende Revisionen» (Teilband ZGB, S. XLI f.) angemerkt.

Art. 839 Abs. 3

3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung zuzüglich Verzugszinse für die Dauer von zehn Jahren hinreichende Sicherheit leistet.