Änderung gemäss BG vom 20. Juni 2025 über die Änderung des ZGB (Besitzesschutz bei verbotener eigenmacht an Grundstücken) (AS 2026 16)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2026

Die Änderung ist in der Textausgabe unter Laufende Revisionen (S. XLII) und an der betreffenden Stelle (S. 277 des Teilbands ZGB) angemerkt.

Art. 248 Bst. c

Das summarische Verfahren ist anwendbar:

c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;

Gliederungstitel vor Art. 258

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung

1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot

Gliederungstitel nach Art. 260

2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung

Art. 260a und 260b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 260a

Grundsatz

1 Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.

2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.

4 Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Art. 260b

Bekanntmachung und Einsprache

1 Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.

2 Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.