Änderung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Ehe für alle) (AS 2021 747)
Inkrafttreten des Artikel 9g Absatz 2 SchlT am 1. Januar 2022
Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen am 1. Juli 2022
II. Beitragspflicht Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.
A. Ehefähigkeit Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.
Art. 97aAbis. Umgehung des Ausländerrechts1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
Art. 105 Ziff. 1Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
- 1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
Art. 160 Abs. 2 und 32 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.
Art. 255aII. Elternschaft der Ehefrau1 Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19984) durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.
2 Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.
4) SR 810.11
Schlusstitel:Anwendungs- und EinführungsbestimmungenArt. 9g4a. Güterrecht der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts1 Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben.
2 Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045) (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.
3 Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt.
4 Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass Ehepaare, die dies wünschen, auf Dokumenten, Urkunden und Formularen als Ehemann und Ehefrau aufgeführt werden beziehungsweise als Vater und Mutter in Bezug auf ihre Kinder.
5) SR 211.231