Änderung gemäss BG vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) (AS 2021 288)
Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2021
Art. 329f Abs. 2 2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis und cter 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
- cter. Bisheriger Buchstabe cbis 4)
4) AS 2020 4525