Änderung gemäss Ziff. II 2. des BG vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Ehe für alle) (AS 2021 747)
Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2022
Art. 43 Abs. 1 und 21 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.
2 Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.
Art. 45 Abs. 2 und 32 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
3 Aufgehoben
Art. 50
III. Ausländische Entscheidungen oder MassnahmenAusländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
- a. im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder
- b. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.
Art. 51 Bst. bFür Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
- b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
Art. 52 Abs. 2 und 32 Die Ehegatten können wählen zwischen:
- a. dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden;
- b. dem Recht des Ortes der Eheschliessung; und
- c. dem Recht eines ihrer Heimatstaaten.
3 Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Art. 65 Abs. 11Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
- a. im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind;
- b. in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder
- c. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.