Änderung gemäss V vom 19. Mai 2021 über die Änderung der V zum Konsumkreditgesetz (VKKG) (AS 2021 319)
Inkrafttreten der Änderungen am 1. Juli 2021
Ingressgestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20012) über den Konsumkredit (KKG) und auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973)
2) SR 221.214.1
3) SR 172.010
2) SR 221.214.1
3) SR 172.010
Art. 1
2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.
1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:
- a. dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und
- b. einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.
2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.
Art. 3a Aufsicht1 Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus.
2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
- a. Genehmigung der Statuten der Informationsstelle (Art. 23 Abs. 2 KKG);
- b. Erlass von Weisungen und Empfehlungen an die Informationsstelle;
- c. jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichts der Informationsstelle;
- d. Durchführung von Inspektionen bei der Informationsstelle.
3 Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht.
4 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG).