Art. 90, 90a, 90a Abs. 4, 92, 93, 157, 181b HRegV

Änderung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zur V vom 31. August 2022 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) (AS 2022 552)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2023

Art. 90
Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister
1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB9) ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er: a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
b. revisionspflichtig ist; oder
c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt.

2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn: a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerten den Wert von 100 000 Franken übersteigen;
b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710) erfolgt; und
c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.


9) SR 210
10) SR 955.0

Art. 90aBisheriger Art. 90

Art. 90a Abs. 4 4 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB11) nicht untersteht und nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist.


11) SR 210

Art. 92 Bst. j–lBei Vereinen müssen ins Handelsregister eingetragen werden: j. falls der Verein der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB12) nicht untersteht und keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung gemäss Artikel 90a Absatz 4;
k. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b: die Mitglieder des Vorstands und die zur Vertretung berechtigten Personen; bei anderen Vereinen mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz;
l. Aufgehoben


12) SR 210

Art. 93 Abs. 2 2 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.

Art. 157 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a (betreffen nur den französischen Text) sowie Abs. 2 2 Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 181b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. August 2022Auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 errichtete Vereine finden die Artikel 90a Absatz 4 und 92 Buchstabe j erst 18 Monate nach diesem Zeitpunkt Anwendung.